Zahlreiche geschädigte Anleger der DSS Deutsche Vermögensverwaltung Gruppe (DSS Vermögensverwaltung AG, DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 2. KG, Turiga Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH) haben auf vielfältige Weise versucht, zumindest Klarheit über das Schicksal ihrer Einlagen zu erlangen.

All diese Versuche wurden mit großem Geschick von den Initiatoren und Hintermännern der DSS-Gruppe abgewehrt. Lediglich in Einzelfällen konnten Erfolge vor Gericht erzielt werden.

Dies ändert nichts daran, dass die Anleger nach wie vor keinerlei Kenntnis vom Schicksal ihres investierten Geldes haben.

Nunmehr hat sich im Hinblick auf den teilweise fest vereinbarten Ablauf der Beteiligung ein neuer Ansatzpunkt ergeben: Die Treuhandkommanditistin ist zur Auskunftserteilung verpflichtet. Kommt sie dem nicht nach, wird sie schadenersatzpflichtig (§§ 168 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 5 AktG).

Vor diesem Hintergrund haben wir im Auftrag geschädigter Anleger der Treuhandkommanditistin angeschrieben. Von dort ist -ganz anders als sonst in der Kommunikation mit DSS- eine prompte Reaktion erfolgt. Dies lässt darauf schließen, dass hier möglicherweise eine sensible Stelle berührt wurde.

Für eine Beratung im Zusammenhang mit einem DSS-Engagement stehe ich im Rahmen einer Erstberatung zunächst unentgeltlich zur Verfügung.

Im Hinblick darauf, dass der erste Rechtsverstoß auf den Tag des Endes der Beteiligung zu datieren sein wird, sollte eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsschutzversicherung auch heute noch eintrittspflichtig sein.

Es wäre erfreulich, auf diesem Weg zumindest Klarheit über den Stand der Beteiligung und auch noch weiteres über die Anlagepraktiken bei der DSS-Gruppe zu erfahren.